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Autokaufvertrag

von Redaktion

Hinweise zum Erstellen eines Autokaufvertrages

Beim Kauf- oder Verkauf eines Fahrzeuges geht es in der Regel um recht hohe Summen. Um sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer eine möglichst hohe Rechtssicherheit bei Streitigkeiten nach Vertragsabschluss zu geben, sollte ein möglichst detailliert ausgearbeiteter Kaufvertrag abgeschlossen werden.

Beim Kauf eines Neuwagens ist dies weniger problematisch, da hier gut ausgearbeitet Verträge der Autohersteller/Händler verwendet werden. Diese Text gibt vor allem Hinweise zur Erstellung von Kaufverträgen zwischen Privatpersonen bzw. beim Kauf- oder Verkauf eines Gebrauchtwagens beim Händler.

Beim Kauf eines Neuwagens im Autohaus oder beim Händler erhält man selbstverständlich einen Autokaufvertrag welcher von beiden Vertragsparteien (Käufer/Verkäufer) unterzeichnet werden muss. Bei Privatkäufen- oder Verkäufen, gebrauchter Fahrzeuge, ist es allerdings möglich auf einen schriftlichen Vertrag zu verzichten. Der Vertrag kommt somit „per Handschlag“ zu Stande. Der Gesetzgeber schreibt keine Form eines Autokaufvertrages vor. Somit sind auch mündlich geschlossenen Verträge rechtskräftig. Das Problem hierbei liegt in der Beweisführung, wenn es im nachhinein zu Streitigkeiten über Vertragsbestandteile kommt, da die Beweiserbringung für einen Vertragsbruch oft schwierig ist. Deshalb sollten auch Autokaufverträge unter Privatleuten immer schriftlich geschlossen werden.

Die Form des schriftlichen Autokaufvertrages ist nicht vorgeschrieben, um den Vertrag aber rechtlich sicher zu gestalten sollten folgende Informationen enthalten sein:

Persönliche Angaben von Verkäufer und Käufer:
Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben ihren Namen (Vor- und Zuname) und die vollständige Anschrift anzugeben.

Angaben zum Fahrzeug:
Möglichst genaue Angaben zum Kraftfahrzeug sind eminent wichtig und den Vertragsgegenstand (hier Kraftfahrzeug) in einem Rechtsstreit eindeutig identifizieren zu können, hierfür sind folgende Angaben wichtig:
-Art des Fahrzeugs (PKW, Krad etc.)
-Hersteller
-Typenbezeichnung
-amtliches Kennzeichen (wenn vorhanden)
-Kfz-Brief-Nummer
-Datum der Erstzulassung
-Leistung in KW
-nächster TÜV/HU Termin
-Fahrzeug-Ident-Nummer (Fahrgestellnummer)
-Fahrleistung in Kilometer
-Anzahl der Vorbesitzer
Auch Sonderausstattungen, Zubehör oder Umbauten sind anzugeben. Bei anmeldepflichtigen Umbauten ist darauf zu achten, dass diese auch im Fahrzeugschein eingetragen sind.

Angaben zu Vorschäden:
Der Verkäufer hat zu erklären ob das Fahrzeug bisher unfallfrei geblieben ist oder ob es Vorschäden gibt.

Sind Vorschäden vorhanden, sind diese detailliert durch den Verkäufer aufzuführen. Nachweise über die Behebung dieser Vorschäden sollten beigelegt werden. Der Verkäufer sollte erklären ob am Fahrzeug bereits ein- oder mehrere Motorenwechsel stattgefunden haben.

Nutzung des Fahrzeuges:
Es sollten Angaben über die vorhergehende Nutzung des Fahrzeugs gemacht werden, ob es nur für private Zwecke oder gewerblich genutzt wurde. Auch eine Bestätigung des Käufers, dass das Fahrzeug kein Importfahrzeug oder sogar ein Grauimport ist sollte im Vertrag verankert sein.

Kaufpreis/Zahlung:
Der komplette Kaufpreis ist auszuweisen. Falls Verkäufer oder Käufer keine Privatperson sind (Händler) ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Soll eine Ratenzahlung vereinbart werden ist ein detaillierter Ratenplan einzuarbeiten, in dem die Höhe der Raten, die Anzahl sowie die Termine von erster und letzter Rate aufgeführt sind. Ist bereits vor Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung geleistet worden oder wurde der komplette Kaufpreis bereits entrichtet, so ist dies im Autokaufvertrag festzuhalten.

Eigentumsvorbehalt:
Zum Schutz des Verkäufers ist es sinnvoll eine Eigentumsvorbehaltsklausel einzufügen. Hierbei wird festgelegt, dass erst nach Zahlung des kompletten Kaufpreises, das Fahrzeug, in das Eigentum des Käufers übergeht.

Gewährleistung:
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Frage der Gewährleistung. Wenn diese nicht explizit im Autokaufvertrag ausgeschlossen wird gilt, auch bei Kaufverträgen unter Privatpersonen, die gesetzliche Gewährleistungsfrist (2 Jahre bei neuen oder gebrauchten Waren).

Empfangsbestätigung:
Der Verkäufer bestätigt die einwandfreie Übergabe des Fahrzeuges, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Der Käufer bestätigt den einwandfreien Empfang des Fahrzeuges, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen.Sind alle Eintragungen vorgenommen wird der Vertrag sowohl durch den Verkäufer, als auch durch den Käufer, unter Angabe von Ort und Datum, unterzeichnet. Ist dies geschehen erlangt der Vertrag Rechtsgültigkeit.